Disziplinarmaßnahmen
Fokus & Intention
Ziel & Zweck
Ziel des Verfahrens ist die rechtssichere und pädagogisch angemessene Sanktionierung von groben Pflichtverletzungen (§ 61 NSchG). Dabei steht die Verhältnismäßigkeit und die Einhaltung formaler Vorgaben im Vordergrund.
Zuständigkeiten
Beteiligte Rollen
Schritt für Schritt
Ablaufplan
Prüfung des Sachverhalts
Verhängung von Erziehungsmitteln
Entscheidung & Eilmaßnahme
OptionalLadung zur Konferenz
Durchführung der Konferenz
Protokollierung
Dokumentation
Downloads
Support
Rechtlicher Support
Bei schwerwiegenden Verstößen und Eilmaßnahmen (Ausschluss) konsultieren Sie umgehend die Schulleitung.
Grundsätze der Verfahrensführung
Verhältnismäßigkeit & Erziehung
Ordnungsmaßnahmen nach § 61 NSchG sind nur zulässig, wenn SuS ihre Pflichten grob verletzen und Erziehungsmittel nicht mehr ausreichen. Eine Maßnahme darf immer nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) verhängt werden.
Fristen & Ladung
Die Ladung zur Klassenkonferenz muss durch die Schulleitung mit einer Frist von 7 Tagen erfolgen. In dringenden Fällen (ernstliche Gefahr) kann die Schulleitung eine Eilmaßnahme verhängen und den Betroffenen sofort ausschließen, muss aber unverzüglich zur Konferenz laden.
Dokumentationspflicht
- Sachverhaltsermittlung mit be- und entlastenden Fakten
- Nachweis über vorherige Erziehungsmittel
- Protokollierung von Anhörung und Beschluss
- Zustellung des schriftlichen Bescheids inkl. Rechtsbehelfsbelehrung
