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Disziplinarmaßnahmen

Fokus & Intention

Ziel & Zweck

Ziel des Verfahrens ist die rechtssichere und pädagogisch angemessene Sanktionierung von groben Pflichtverletzungen (§ 61 NSchG). Dabei steht die Verhältnismäßigkeit und die Einhaltung formaler Vorgaben im Vordergrund.

Zuständigkeiten

Beteiligte Rollen

Schulleitung
Lehrkraft
Abteilungsleitung
Verwaltung

Schritt für Schritt

Ablaufplan

1

Prüfung des Sachverhalts

LehrkraftKlassenlehrkraft
Prüfung, ob Verstoß gegen schulische Pflichten (Beeinträchtigung Unterricht, Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen, nachhaltige Unterrichtsstörung, Leistungsverweigerung, unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht, Verletzung sonstiger schulischer Pflichten) vorliegt.
2

Verhängung von Erziehungsmitteln

LehrkraftKlassenlehrkraft
Schriftliche Fixierung aller belastenden Tatsachen. Anhörung der Beteiligten. Verhängung von Erziehungsmitteln (bspw. mündliche Rüge, Nachsitzen, Säuberung Klassenzimmer etc.). Dokumentation im Virtuellen Klassenbuch zwingend erforderlich.
3

Entscheidung & Eilmaßnahme

Optional
Schulleitung
Entscheidung der Schulleitung über Einleitung des Verfahrens. Ggf. Eilmaßnahme bei ernsthafter Gefahr. Unverzügliche Einberufung der Klassenkonferenz.
4

Ladung zur Konferenz

KlassenlehrkraftSchulleitungVerwaltung
Offizielle Ladung zur Klassenkonferenz mit einer Frist von 7 Tagen an alle Konferenzmitglieder, SuS und Erziehungsberechtigte.
5

Durchführung der Konferenz

Schulleitung
Vorstellung der Ermittlungsergebnisse, Anhörung der Betroffenen, anschließende Beratung ohne Gäste und Beschlussfassung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
6

Protokollierung

ProtokollantSchulleitung
Erstellung des Konferenzprotokolls inklusive Ermittlungsergebnissen, Aussagen, Beratung und Abstimmungsergebnis. Zustellung des Bescheids.

Support

Rechtlicher Support

Bei schwerwiegenden Verstößen und Eilmaßnahmen (Ausschluss) konsultieren Sie umgehend die Schulleitung.

Grundsätze der Verfahrensführung

Verhältnismäßigkeit & Erziehung

Ordnungsmaßnahmen nach § 61 NSchG sind nur zulässig, wenn SuS ihre Pflichten grob verletzen und Erziehungsmittel nicht mehr ausreichen. Eine Maßnahme darf immer nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) verhängt werden.

Fristen & Ladung

Die Ladung zur Klassenkonferenz muss durch die Schulleitung mit einer Frist von 7 Tagen erfolgen. In dringenden Fällen (ernstliche Gefahr) kann die Schulleitung eine Eilmaßnahme verhängen und den Betroffenen sofort ausschließen, muss aber unverzüglich zur Konferenz laden.

Dokumentationspflicht

  • Sachverhaltsermittlung mit be- und entlastenden Fakten
  • Nachweis über vorherige Erziehungsmittel
  • Protokollierung von Anhörung und Beschluss
  • Zustellung des schriftlichen Bescheids inkl. Rechtsbehelfsbelehrung