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Ausschulungen

Fokus & Intention

Ziel & Zweck

Ziel des Verfahrens ist die rechtssichere Beendigung des Schulverhältnisses für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler nach § 61a NSchG, wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass sie den Bildungsgang erfolgreich beenden können.

Zuständigkeiten

Beteiligte Rollen

Klassenlehrkraft
Abteilungsleitung
Verwaltung
Schulleitung

Schritt für Schritt

Ablaufplan

1

Prüfung der Voraussetzungen

Klassenlehrkraft
Prüfung, ob aufgrund von Schulversäumnissen, Notenbild (>2x mangelhaft/1x ungenügend in abschlussrelevanten Fächern) oder nicht nachholbarem Pflichtpraktikum eine Ausschulung nach §61a möglich ist. Gilt nur für nicht mehr schulpflichtige SuS.
2

Einladung zur Klassenkonferenz

Klassenlehrkraft
Klassenteam sowie die betroffenen SuS (ggf. mit gesetzlichen Vertretern) werden durch die Klassenlehrkraft mit einer 7-tägigen Ladungsfrist eingeladen.
3

Durchführung der Konferenz

Abteilungsleitung
Unter dem Vorsitz der Abteilungsleitung wird über die Erfolgsaussichten zur Beendigung des Bildungsgangs beraten. Ist ein erfolgreicher Abschluss ausgeschlossen, wird eine einstimmige Ausschulung protokolliert.
4

Formaler Vollzug

KlassenlehrkraftVerwaltungSchulleitung
Abgabe von Teilnehmerliste und Protokoll in der Verwaltung. Vorbereitung der Unterlagen durch die Verwaltung und abschließende Unterschrift durch die Schulleitung.
Hinweis

Wichtiger Hinweis

Die Ausschulung nach § 61a gilt nur für nicht mehr schulpflichtige SuS! Bei schulpflichtigen SuS gelten andere Verfahrensregeln.

Grundsätze der Verfahrensführung

Voraussetzungen (§61a)

Eine Beendigung nach §61a setzt voraus, dass z.B. aufgrund langanhaltender Schulversäumnisse ein erfolgreicher Abschluss ausgeschlossen ist. Dies kann auch an nicht mehr nachholbaren Praktika liegen, die zum erfolgreichen Besuch des Bildungsganges dazugehören.

Dokumentationspflicht

  • Nachweisbare Schulversäumnisse oder unzureichende Noten
  • Ordnungsgemäße Ladung (7 Tage Frist)
  • Teilnehmerliste der Klassenkonferenz
  • Einstimmiger Beschluss im Protokoll festgehalten